Gratwanderung Sterbehilfe, aus Hilfe wird Totschlag
BGH Beschluss vom 29.01.2025 (4 StR 285/24)
Worum ging es?
Ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begleitete im August 2020 den Suizid eines psychisch schwer kranken Mannes – und wurde dafür wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dieses Urteil.
Was war passiert?
Der Betroffene litt seit Jahren an paranoider Schizophrenie und schweren Depressionen. Er hatte sich selbst mit Kortison behandelt, dadurch ein Augenleiden verursacht und glaubte danach fälschlicherweise, zunehmend zu erblinden – obwohl beide Augen erfolgreich operiert worden waren und sein Sehvermögen weitgehend wiederhergestellt war. Diese irrige Überzeugung war ein wesentlicher Grund für seinen Sterbewunsch.
Der Arzt sprach mit dem Mann, erstellte ein psychiatrisches Gutachten und kam darin zu dem Schluss, der Sterbewunsch sei „freiverantwortlich" – also aus freiem Willen gefasst. Dabei wusste er, dass der Mann krankheitsbedingt die Realität nicht richtig einschätzen konnte, und holte auch keine zweite ärztliche Meinung ein. Schließlich legte er dem Mann einen Zugang in die Vene, hängte eine tödliche Infusion an und ließ ihn das Ventil selbst öffnen. Der Mann starb kurz darauf.
Warum gilt das als Totschlag?
Grundsätzlich ist Sterbehilfe in Deutschland nicht automatisch strafbar. Entscheidend ist, ob der Sterbewunsch wirklich frei und selbstbestimmt gebildet wurde. Das setzt voraus, dass die Person ihre Situation realistisch einschätzen und eine abgewogene Entscheidung treffen kann.
Das war hier nicht der Fall: Der Mann war nach Ansicht des Bundesgerichtshofes aufgrund seiner akuten Erkrankung nicht in der Lage, die Realität zutreffend wahrzunehmen. Sein Wunsch zu sterben beruhte auf falschen, krankheitsbedingten Überzeugungen.
Der Arzt hatte die Kontrolle über das Geschehen: Er beschaffte das Medikament, legte den Zugang, organisierte den gesamten Ablauf und war bis zum Schluss anwesend. Dem Sterbenden blieb nur der letzte, minimale Handgriff. Damit war der Arzt nach Ansicht der Gerichte derjenige, der das Geschehen tatsächlich in der Hand hatte – auch wenn er nicht selbst das Ventil öffnete.
Da er wusste, dass sein Handeln möglicherweise rechtswidrig war, und dies billigend in Kauf nahm, wurde ihm Totschlag in mittelbarer Täterschaft vorgeworfen und bestätigt.
Was bedeutet dieses Urteil?
Der BGH stellt klar: Wer einem Menschen beim Suizid hilft, der aufgrund einer psychischen Erkrankung keinen wirklich freien Willen bilden kann, macht sich strafbar – auch dann, wenn der Betroffene die letzte Handlung selbst ausführt. Ein Gutachten, das die Freiverantwortlichkeit bescheinigt, schützt nicht vor Strafe, wenn der Gutachter die wahre Situation kannte und bewusst wegschaute.
